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Dokument-ID: 999689
2.2.1 Wechsel von Teil- auf Vollzeit
Vertragliche Vereinbarung
Sofern keine besonders gesetzlich geregelte Form der Teilzeitbeschäftigung, wie beispielsweise Elternteilzeit, vorliegt, hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Erhöhung der bereits vertraglich festgesetzten Arbeitszeiten. Das bedeutet: Eine einseitige Änderung der Arbeitszeiten ist nicht zulässig, sondern muss eigens vertraglich vereinbart werden.