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Dokument-ID: 247756
1.2.4 Einstufung und Entgelt
Einstufung
Zu Beginn eines Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein kollektivvertragliches Schema einzustufen. Die Einstufung richtet sich nach der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es wird dem Arbeitgeber allerdings freigestellt, den Arbeitnehmer höher einzustufen, als er nach seiner tatsächlichen Tätigkeit einzustufen wäre. Die kollektivvertragliche Einstufung ist vom Arbeitgeber verpflichtend vorzunehmen, die Nichtvornahme wird jedoch nicht sanktioniert.