Neu
Dokument-ID: 280214
5.2 Betrieb einer stillen Gesellschaft
Kapitalstruktur der stillen Gesellschaft
Da die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Unternehmensinhabers (als des anderen Gesellschafters) übergeht, existiert kein (der Gesellschaft selbst oder den Gesellschaftern gemeinsam) zuzurechnendes Gesellschaftsvermögen.