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Dokument-ID: 535135
5.4 Einbringungsbilanz
Gem § 15 Abs 1 UmgrStG ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz bei der Einbringung von folgendem Vermögen aufzustellen:
- Betrieben
- Teilbetrieben
- Mitunternehmeranteilen und
- Kapitalanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören