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Dokument-ID: 247158
5.1 Gründung einer stillen Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft (stG) liegt vor, wenn sich jemand an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, beteiligt (§ 179 UGB). Der Stille leistet eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers und Unternehmers übergeht. Der stille Gesellschafter wird im Gegenzug zwingend am Gewinn beteiligt.