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Dokument-ID: 999755
2.3.1 Einfache Teilzeitvereinbarung
Definition
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) oder die im Kollektivvertrag festgesetzte Arbeitszeit (oft 38,5 Stunden pro Woche) im Durchschnitt unterschreitet. Auch eine geringfügige Beschäftigung ist eine Teilzeitarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.