6.2 Stammkapital
Begriffsbestimmung Stammkapital
Nachdem die GmbH gerade die persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt, hat das Stammkapital grundsätzlich die Funktion des Ersatzes dieser persönlichen Haftung. Das Stammkapital kann entweder durch Leistung von Bareinlagen oder durch Einbringung von Sachwerten aufgebracht werden. Die als Stammkapital eingebrachten Werte sollen nach der Gründung der Gesellschaft naturgemäß für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der GmbH zur Verfügung stehen. Es muss daher das Stammkapital ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebes – zumeist sohin nach Eintragung ins Firmenbuch – nicht mehr in Natura vorhanden sein. Demzufolge sind Bareinlagen nach Gründung für Gesellschaftszwecke zu verwenden, etwa durch Zahlung laufender Ausgaben und Kosten, Anschaffungen für die GmbH usw.