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Andrea Futterknecht - Angela Perschl - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Errichtende Umwandlung

Grundlagen

Zivilrechtliche Rechtsgrundlagen für die errichtende Umwandlung sind §§ 5 ff UmwG.

Allgemeines

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bzw die Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Errichtung einer Offenen Gesellschaft und einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen.

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