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Dokument-ID: 1109120
11.6.1 Grundbuchsprinzipien
Grundbuchsprinzipien
Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip)
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Dementsprechend kann jeder ohne Angaben von Gründen Einsicht nehmen, indem er sich gegen Gebühr bei Gericht, Notar oder Rechtsanwalt eine Grundbuchsabschrift erstellen lässt. Genauso ist auch die Abfrage über das Internet über eine Verrechnungsstelle möglich.