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Dokument-ID: 285161
2.5 Auskunfts- und Meldepflicht
Der Dienstgeber ist gegenüber den berufenen amtlichen Organen, wie dem zuständigen Bundesamt und dem Arbeitsinspektorat, verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Einblick in die Betriebsstätte oder die Dienststelle zu gewähren, soweit dies im Interesse des begünstigten Behinderten erforderlich ist.