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Dokument-ID: 336472
3.16 Leistungsanspruch
Die Leistungsansprüche für Neue Selbstständige entstehen in der Krankenversicherung erst mit der Erstattung der Meldung. Bei nicht rechtzeitiger Meldung ist eine rückwirkende Inanspruchnahme der Leistungen der Krankenversicherung somit ausgeschlossen (§ 54 GSVG).