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Dokument-ID: 1067617
2.1 Vereinbarung einer auflösenden Befristung
Kalendermäßiges Ende, objektiv bestimmbares Ereignis
Zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber kann eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses kann sowohl kalendermäßig fixiert sein, als auch an ein bestimmtes Ereignis bzw objektiv bestimmbares Ereignis (zB die Dauer der Saison, für die Dauer der Karenz) knüpfen. Das Ende muss objektiv bestimmbar sein. Mit Ablauf der Befristung endet der befristete Arbeitsvertrag.