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Dokument-ID: 315735
3.2 Konsequenzen aus Dienstnehmersicht
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte, deren Einkünfte unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 (Wert 2020) liegen, haben keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an die Sozialversicherung zu leisten. Für Personen mit Wohnsitz im Inland besteht jedoch auf Antrag die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gem § 19 Abs 1 ASVG („Opting-In“).