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Dokument-ID: 285083
3.3 Konsequenzen für den Dienstnehmer
Versicherungsschutz freier Dienstnehmer
Vollversicherte freie Dienstnehmer
Der über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte freie Dienstnehmer ist in der KV, UV, PV und AlV pflichtversichert. Der Dienstgeber behält vom Entgelt 17,07 % an Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung ein.