3.13 Geringfügig tätige Gewerbetreibende – Kleinstunternehmerregelung (§ 4 Abs 1 Z 7 GSVG)
Die Arbeitswelt hat sich nicht nur im Bereich der unselbstständig Erwerbstätigen, sondern auch bei den Selbstständigen verändert. Eine sehr große Anzahl von Personen übt derzeit in geringem Umfang nebenbei selbstständige Tätigkeiten aus, die der Gewerbeordnung unterliegen. Aufgrund des eher geringen Tätigkeitsumfanges stellen die dabei erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst – idR nicht einmal annähernd die monatliche Mindestbeitragsgrundlage dar, und es wird keinesfalls der Lebensunterhalt ausschließlich aus dieser Tätigkeit bestritten. Es geht dabei vor allem um Tätigkeiten, die nebenbei von Studenten, Hausfrauen, Pensionisten und anderen Personen ausgeübt werden, die ansonsten nicht der Vollversicherung unterliegen.