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Dokument-ID: 285158
2.2 Berechnung der Pflichtzahl
Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der in der Folge die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt hat, zusammenzufassen. In diese so errechnete Gesamtzahl der Dienstnehmer sind die beschäftigten begünstigten Behinderten und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen nicht einzurechnen.