4 Lehrlinge aus steuerlicher Sicht
Allgemein
Für den Lehrling kommen die allgemeinen Regeln des Steuerrechts zur Anwendung, er bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Wird nur eine Lehrlingsentschädigung bezogen, kommt es aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte zu keiner Steuerpflicht. Dem Lehrling wird im Rahmen der Abrechnung der Lehrlingsentschädigung keine Lohnsteuer abgezogen. Sofern der Lehrling noch andere Einkünfte bezieht (weitere Erwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oä), ist er bei Überschreiten der Veranlagungsgrenze von EUR 11.000,– (Gesamteinkommen des Jahres) zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.