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Dokument-ID: 246540
3 Ferialpraktikanten – sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Allgemeines
Echte Ferialpraktikanten sind auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht als Dienstnehmer zu beurteilen. Wenn es sich um ein echtes, unentgeltliches Ferialpraktikum handelt, dann müssen sie nicht zur Sozialversicherung angemeldet werden. Sie sind in der Schüler-Unfallversicherung teilversichert.