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Dokument-ID: 336226
3.4 Übergangsbestimmungen
Pensionsversicherung
Um Härtefälle, die mit der Einführung der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG verbunden gewesen wären, zu vermeiden, hat der Gesetzgeber zwei Ausnahmen aus Altersgründen geschaffen (die betroffenen Personen hätten kaum Leistungen für ihre PV-Beiträge erhalten).