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Dokument-ID: 285163
2.6 Behindertenvertrauensperson
Sind in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson sowie ein Stellvertreter zu wählen. Ab 15 dauernd beschäftigten begünstigten Behinderten sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.