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Dokument-ID: 285156
2.10 Verwaltungsstrafen
Die Verletzung von Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Je nach Vergehen (zB berufsfremde Verwendung des Lehrlings, keine Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung, unbefugte Lehrlingsausbildung etc) sind Geldstrafen in Höhe von EUR 145,– bis EUR 3.270,– vorgesehen.