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Dokument-ID: 336277
3.9 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge, Verzugszinsen, Beitragsstundung
Der volle Beitrag ist für den Kalendermonat zu leisten, in dem die Pflichtversicherung beginnt (§ 27 Abs 2 GSVG). Ist jedoch in einem Kalendermonat aufgrund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem GSVG zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.