Leitsätze

  • Zur Haftung des Sacheinlagenprüfers

    Für die Haftung des Sacheinlagenprüfers (§ 25 AktG) bedarf es keines Nachweises eines durch die Prüfung verursachten Schadens oder einer Kausalität zwischen der Fehlbewertung der Sacheinlage und ihrem tatsächlichen Wert. Der unrichtige Prüfbericht führt dazu, dass ein Stammkapital in bestimmter Höhe eingetragen wird, obwohl dieser Wert der Gesellschaft nicht zugekommen ist. Für die der Gesellschaft fehlende Differenz zwischen bestätigtem und tatsächlichem Wert der Einlage haftet der Prüfer.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 214/24z | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203765
  • Die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine Außenhaftung ist aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei strafbaren Handlungen, bei der schuldhaften Verletzung von Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in absolut geschützte Rechte möglich. Die Außenhaftung setzt stets die Verletzung eigener und nicht nur der die Gesellschaft treffenden Pflichten voraus.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 53/25p | OGH vom 29.04.2025 | Dokument-ID: 1203764
  • Zur Anlaufhemmung bei Ansprüchen nach § 83 GmbHG

    Die Anlaufhemmung des § 1494 ABGB ist analog auf Gesellschaften anzuwenden, wenn wegen einer Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass (einer) der Geschäftsführer allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich selbst gem § 83 GmbHG durchsetzen würde. Verfügt die Gesellschaft somit nicht in vertretungsbefugter Anzahl über unbefangene Mitglieder des Kollegialorgans, ist von einer Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 98/24s | OGH vom 06.11.2024 | Dokument-ID: 1193004
  • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei Personengesellschaften?

    Das Recht der Personengesellschaften enthält keine Regeln zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Eine Beschlussanfechtungsklage mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung, wie sie das GmbHG und das AktG vorsehen, ist für Personengesellschaften nicht vorgesehen. Eine Analogie wird vom OGH mangels Lücke abgelehnt.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 18 OCg 3/22y | OGH vom 03.04.2024 | Dokument-ID: 1183193
  • Auflösung wegen Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

    Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks iSd § 35 Abs 2 Z 2 PSG ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 3/24w | OGH vom 20.03.2024 | Dokument-ID: 1183295
  • Notariatsaktpflicht des Treugeberwechsels bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen?

    Beim Wechsel des Treugebers von treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen an einer GmbH kommen die Formvorschriften des § 76 Abs 2 GmbHG auch dann zur Anwendung, wenn „lediglich“ das wirtschaftliche Eigentum an einem Geschäftsanteil übertragen wird und der Geschäftsanteil weiter von einem Treuhänder treuhändig gehalten werden soll. Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt die Übertragung der Treugeberstellung somit der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 66/23h | OGH vom 21.02.2024 | Dokument-ID: 1183195
  • Bereicherungsansprüche einer Privatstiftung

    1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Auch solche Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts.

    2. Das trotz eines bestehenden Schwebezustands bereits Geleistete kann erst dann nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gem § 877 ABGB zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung gem § 17 Abs 5 PSG weggefallen, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist.

    3. Die Zuerkennung eines Bereicherungsanspruchs eines Vorstandsmitglieds (gerichtet auf angemessene Entlohnung) bei fehlender Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erscheint vor dem Hintergrund des „strukturellen Kontrolldefizits“ bei Privatstiftungen und wegen des besonderen Regelungszwecks des § 17 Abs 5 PSG nicht sachgerecht.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 2 Ob 64/23k | OGH vom 20.02.2024 | Dokument-ID: 1183294
  • Anspruch auf Auskunftserteilung in Bezug auf das in eine Privatstiftung eingebrachte Ehevermögen

    (1) Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.

    (2) Im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG kann (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO geltend gemacht werden.

    (3) Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 180/23m | OGH vom 09.02.2024 | Dokument-ID: 1174355
  • Übertragung eines Wertpapierdepots auf ein Depot einer transparenten Stiftung

    Durch die Übertragung des Wertpapierdepots des Stifters auf das Depot seiner transparenten liechtensteinischen Privatstiftung bei derselben Bank entsteht gem § 27 Abs 6 Z 2 TS 1 EStG kein kapitalertragsteuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | RV/7100234/2022 | BFG vom 23.01.2024 | Dokument-ID: 1183293
  • Zur Änderung der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde

    (1) Der Stiftungsvorstand darf Änderungen 1. nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und 2. nur unter Wahrung des Stiftungszweckes vornehmen. Diese Möglichkeit des Stiftungsvorstandes besteht lediglich subsidiär und ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen sonst keine Möglichkeit einer Änderung bestünde. Sie ist nur in eingeschränktem Maß zulässig. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.

    (2) Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 40/23k | OGH vom 17.01.2024 | Dokument-ID: 1174354

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