Leitsätze

  • Zu den Zwangsstrafen nach § 283 UGB

    Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind unionrechtskonform und stellen keine Strafen iSd Art 6 EMRK und des Art 92 B-VG dar. Können bei der Ausmessung der Strafe aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen und die Strafe danach zu bemessen. Die Strafe darf nicht zu niedrig angesetzt sein.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 173/24w | OGH vom 13.08.2025 | Dokument-ID: 1240283
  • Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG

    Ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG ist nur zu bestellen, um ein Vertretungsdefizit zu beseitigen, nicht, um Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Zweck des § 15a GmbHG ist es, die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind; ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 6/25p | OGH vom 13.08.2025 | Dokument-ID: 1240282
  • Zur Haftung des Sacheinlagenprüfers

    Für die Haftung des Sacheinlagenprüfers (§ 25 AktG) bedarf es keines Nachweises eines durch die Prüfung verursachten Schadens oder einer Kausalität zwischen der Fehlbewertung der Sacheinlage und ihrem tatsächlichen Wert. Der unrichtige Prüfbericht führt dazu, dass ein Stammkapital in bestimmter Höhe eingetragen wird, obwohl dieser Wert der Gesellschaft nicht zugekommen ist. Für die der Gesellschaft fehlende Differenz zwischen bestätigtem und tatsächlichem Wert der Einlage haftet der Prüfer.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 214/24z | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203765
  • Die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine Außenhaftung ist aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei strafbaren Handlungen, bei der schuldhaften Verletzung von Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in absolut geschützte Rechte möglich. Die Außenhaftung setzt stets die Verletzung eigener und nicht nur der die Gesellschaft treffenden Pflichten voraus.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 53/25p | OGH vom 29.04.2025 | Dokument-ID: 1203764
  • Bestellung des Stiftungsprüfers

    Der Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Seine Bestellung erfolgt (von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme abgesehen) zwingend durch das Gericht (§ 20 Abs 1 PSG). Die Stiftungserklärung kann kein anderes Organ wirksam mit seiner Bestellung betrauen. Sie kann jedoch im Rahmen der durch § 9 Abs 2 Z 2 PSG ermöglichten Regelungen Vorschlagsrechte, so etwa des Stifters, vorsehen. Auf diese Vorschlagsrechte hat das Gericht bei Bestellung des Stiftungsprüfers Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob2/25z | OGH vom 26.03.2025 | Dokument-ID: 1203423
  • Zum Gesetzesprüfungsverfahren des § 10 und § 10a WiEReG

    Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 10 und des § 10a WiEReG im Zusammenhang mit der Frage ob Personen mit berechtigtem Interesse dieselben Informationen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten sollen wie Verpflichtete. Dabei wird eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem Grundrecht auf Datenschutz vorzunehmen sein.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | E 2888/2024-17 | VfGH vom 11.03.2025 | Dokument-ID: 1235309
  • Zur Anlaufhemmung bei Ansprüchen nach § 83 GmbHG

    Die Anlaufhemmung des § 1494 ABGB ist analog auf Gesellschaften anzuwenden, wenn wegen einer Interessenkollision nicht zu erwarten ist, dass (einer) der Geschäftsführer allfällige Rückersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich selbst gem § 83 GmbHG durchsetzen würde. Verfügt die Gesellschaft somit nicht in vertretungsbefugter Anzahl über unbefangene Mitglieder des Kollegialorgans, ist von einer Hemmung der Verjährungsfrist auszugehen.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 98/24s | OGH vom 06.11.2024 | Dokument-ID: 1193004
  • Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei Personengesellschaften?

    Das Recht der Personengesellschaften enthält keine Regeln zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen. Eine Beschlussanfechtungsklage mit gesetzlicher Rechtskrafterstreckung, wie sie das GmbHG und das AktG vorsehen, ist für Personengesellschaften nicht vorgesehen. Eine Analogie wird vom OGH mangels Lücke abgelehnt.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 18 OCg 3/22y | OGH vom 03.04.2024 | Dokument-ID: 1183193
  • Auflösung wegen Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

    Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks iSd § 35 Abs 2 Z 2 PSG ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
    Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 3/24w | OGH vom 20.03.2024 | Dokument-ID: 1183295
  • Notariatsaktpflicht des Treugeberwechsels bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen?

    Beim Wechsel des Treugebers von treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen an einer GmbH kommen die Formvorschriften des § 76 Abs 2 GmbHG auch dann zur Anwendung, wenn „lediglich“ das wirtschaftliche Eigentum an einem Geschäftsanteil übertragen wird und der Geschäftsanteil weiter von einem Treuhänder treuhändig gehalten werden soll. Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt die Übertragung der Treugeberstellung somit der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 66/23h | OGH vom 21.02.2024 | Dokument-ID: 1183195

Inhalt wird geladen