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Praxiswissen
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                                                AllgemeinesDie grenzüberschreitende Verschmelzung österreichischer Kapitalgesellschaftern mit Kapitalgesellschaften im EU-Ausland war bereits seit 2007 nach dem EU-Verschmelzungsgesetz (EU-VerschG) möglich, das per 31.07.2023 außer Kraft getreten ist.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173954
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                                                UnterlagenHier werden die benötigten Unterlagen, die bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu errichten sind, übersichtlich dargestellt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173955
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                                                VerschmelzungsplanDie Geschäftsführung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat mit den Leitungsorganen der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu erstellen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173956
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                                                SchlussbilanzEine inländische übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173957
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                                                VerschmelzungsberichtHierbei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darzustellen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173958
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                                                VerschmelzungsprüfungFür die sich verschmelzende inländische Gesellschaft hat ein unabhängiger Sachverständiger (Verschmelzungsprüfer) den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173960
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                                                Prüfung durch den AufsichtsratHandelt es sich bei einer Verschmelzung iSd § 28 Abs 3 EU-UmgrG bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173962
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                                                Unterlagenbereitstellung für Gesellschafter und ArbeitnehmervertretungFolgende Unterlagen sind an die Gesellschafter zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173963
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                                                Unterlageneinreichung bei GerichtDer Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 12 FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173965
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                                                Verschmelzungsbeschluss und -vertragDie grenzüberschreitende Verschmelzung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zustimmen (Verschmelzungsbeschluss).Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1173967

 
    