2.1 Ad Ist-Versteuerung
Rechtsanwälte sind gem § 17 Abs 1 UStG üblicherweise Ist-Versteuerer, da sie einer Tätigkeit nachgehen, die in ihrer Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z1 EStG entspricht. Da das Gesetz auf die Art der Tätigkeit abstellt, und nicht auf die tatsächliche ertragsteuerliche Einstufung abstellt, ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten unabhängig von der Rechtsform, in der Rechtsanwälte ihre Tätigkeit ausüben anzuwenden. Deshalb unterliegen auch Rechtsanwalts-GmbHs umsatzsteuerlich der IST-Versteuerung.