1.6 Besondere-Mühe-Zuschlag (§ 21 Abs 1 RATG)
Voraussetzungen
Nach § 21 Abs 1 RATG kann eine höhere Entlohnung („Besonderer Mühe-Zuschlag) festgesetzt werden, wenn die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt. Die Bemessung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist substantiiert zu behaupten und zu bescheinigen, widrigenfalls der verzeichnete Zuschlag jedenfalls nicht gebührt (siehe zB 6 Ob 205/23z).
Voraussetzung ist auch, dass der Zuschlag als solcher verzeichnet wird.
Beispiele
Fälle für „Besonderer Mühe“ sind:
- Niedriger Streitwert bei hoher Komplexität (siehe zB 6 Ob 43/19w – Reichweite des Auskunftsanspruch nach § 24 GmbHG mit zugelassener o Revision bei Streitwert EUR 1.500,– was „evident der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht entspricht“)
- Bei erhöhten technischen Besonderheiten in der Verfahrensaufbereitung (4 Ob 248/02b: Zuschlag 100 %)
- Fremdsprachenzuschlag: Ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG nach einzelfallbezogener Prüfung argumentiert werden, wenn ein Rechtsanwalt/eine RAin anlässlich eines Verfahrens Vertretungsleistungen für seine:n/ihre:n (der deutschen Sprache nicht mächtigen) Mandant:in unter der Anwendung einer Fremdsprache erbringt. Die anwaltliche Betreuung derartiger Klient:innen kann nicht mit der Betreuung eines deutschsprachigen Klienten gleichgesetzt werden. Es gilt ja dabei, den Sachverhalt umfassend aufzunehmen, die entscheidungswesentlichen Detailfragen abzuklären, auf den jeweiligen Verlauf des Beweisverfahrens möglichst zeitnah zu reagieren und also um die stete wechselseitige (fremdsprachige) Kontakthaltung mit der Mandantschaft. Anders als bei einem:r bloßen Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in geht es nicht bloß um die Übertragung des Wortsinnes, sondern um die „Mitübersetzung“ der Rechtsinstitute und Rechtsfiguren des österreichischen Rechts, welche der Rechtsordnung, welche der Mandant oder die Mandantin von Zuhause aus gewohnt sein mag, nicht in allen Punkten entsprechen muss (siehe Klimek, Fremdsprachenzuschlag als übertariflichen Entlohnung iSd § 21 RATG, AnwBl 2014, 110):
- 3 Ob 86/19x: Zuschlag 100 % in einer Maklersache bei teilweise fremdsprachiger Mandantschaft
- OLG Wien 5 R 131/99t: bei Korrespondenz des Anwalts in englischer Sprache reicht ein Zuschlag von 10 % idR aus (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 41 ZPO, E 246 [Stand 01.09.2018, rdb.at])
- OLG Graz 2 R 188/24w (Verfahren über Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung, Korrespondenz mit fremdsprachiger Mandantschaft in englischer/italienisch): „Dem ist mit dem Zuschlag von 10 % (ausreichend) Rechnung getragen.“
- Übersteigt die Revisionsbeantwortung die vergleichbare Durchschnittsleistung erheblich, erscheint dafür ein Zuschlag von 50 % zum Tarif nach § 21 Abs 1 RATG angemessen (4 Ob 93/09v betreffend komplexe Fragenstellung im Sozialversicherungsrechtsträgerrecht)
- Zuschlag von 50 % für Schriftsätze zu Beginn des Verfahrens bei überdurchschnittlichem Aufwand in einem Verfahren betreffend irreführende Werbung für Kapitalanlageprodukte einer Bank – 4 Ob 188/08p
Die Voraussetzung einer erheblichen Mehrleistung haben die Gerichte in folgenden Fällen verneint:
- Bei zeitlicher Lagerung der anwaltlichen Tätigkeit in Nacht oder am Wochenende
- In einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz, da die Vertretung eines ausländischen Klienten mit erforderlicher Übersetzungstätigkeit hiefür allein nicht ausreicht (Anmerkung: dies mag dem Einzelfall geschuldet sein)
- Weil die Einholung eines Rechtsgutachtens und die hiefür aufgewendeten Kosten von § 21 Abs 1 RATG nicht umfasst sind
- Allein aus dem Grund der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten
- Der Umstand, dass in der Revisionsbeantwortung kurz auch zur Anregung des Revisionswerbers auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH (negativ) Stellung genommen wird, wenn der Schriftsatz insgesamt weder in seinem Umfang noch in seiner Schwierigkeit „den Durchschnitt erheblich übersteigt“
- Für einen Schriftsatz an den EuGH, wenn dieser Schriftsatz weder in seinem Umfang noch in seiner Schwierigkeit „den Durchschnitt erheblich übersteigt“
- Die Anzahl der Begehren, der angefügten Beilagen, der Beweisanträge oder letztlich der Seitenzahl, wenn sich besonders komplexe Tat- oder Rechtsfragen in diesem zivilrechtlichen Medienverfahren nicht erkennen lassen
- Für eine Berufungsschrift von insgesamt 29 Seiten (einschließlich Rubrum und Revisionsanträge) einen Honorarzuschlag von 50 % zu den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes. Für eine nach Umfang und Art den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung ist aber nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, bedeutsam, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg. Abgesehen davon, dass schon der 29-seitige Umfang der Berufungsschrift nicht erheblich über dem Durchschnitt liegt, bedurfte es angesichts der in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Haftung von Banken bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten beim Abschluss von Effektengeschäften zur Darlegung eines Beratungsfehlers beim ersten Geschäft keines überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwands.
- Für die insgesamt 14 Seiten umfassende Revisionsbeantwortung, die zum Teil nur jene Berufungsausführungen (zu den Risikoausschlüssen nach Art 7.1.11 und Art 4.3 ARB 1997) wiederholt, die sich als nicht mehr entscheidungserheblich erwiesen haben
- Ein Umfang der Revisionsbeantwortung von 31 Seiten, da dieser Umfang für sich allein den begehrten Zuschlag nicht zu rechtfertigen vermag
- Weil der Klagevertreter die gesamte vom Beklagten ins Treffen geführte Judikatur überprüft habe und diese Überprüfung ergeben habe, dass das Urteil des Berufungsgerichts der gesicherten und stRsp des Obersten Gerichtshofs entspreche
- Für „verfassungsrechtliche Recherchen und Ausführungen“ und „vom Verfahrensgegner veranlasste Recherchen zur deutschen Rechtslage“ bei Verfassung der Revisionsrekursbeantwortung
- Bei höheren Streitwerten gebührt idR kein Zuschlag gem § 21 Abs 1 RATG, wenn mit dem deutlich höheren Honorar bereits größere Schwierigkeiten und umfangreichere Vorbereitungsarbeiten abgegolten werden (Thiele, Anwaltskosten4, S 341 f)
§ 21 Abs RATG und Rechtsschutzversicherung
Der Rechtsschutzversicherer hat einen Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG nicht zu decken, wohl aber einen Mehraufwand gem § 2 Abs 2 RATG, wonach es nicht nur darauf ankommt, wie viele Stunden der Rechtsanwalt aufwendete, sondern darauf, ob dieser Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war (EvBl-LS 2014/101: OGH 26.2.2014, 7 Ob 233/13k). Nach 6.1. der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen zahlt der Rechtsschutzversicherer die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorar-Kriterien. In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes nicht mindestens vier Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Mindestlohn-Grundsatz
§ 21 Abs 2 RATG statuiert auch einen „Mindestlohn-Grundsatz“: Eine Unterschreitung der tariflichen Ansätze ist nur bei ausdrücklichem Verzicht des Rechtsanwalts zulässig. Damit wird zugleich einem kostenrechtlichen Dumping Einhalt geboten, wobei diese Regelung ausschließlich das Außenverhältnis betrifft. Die Modalitäten der internen Honorierung innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei sowie das Vergütungsverhältnis zwischen der mandatieren Rechtsanwältin bzw dem mandatierten Rechtsanwalt und einer beigezogenen Substitutin bzw einem beigezogenen Substituten sind vom Anwendungsbereich dieser Regelung nicht erfasst.