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Dokument-ID: 1202422
4 Kostenentscheidung des Gerichts
Zugrundelegung des Kostenverzeichnisses
Gem § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt. Ohne konkrete Einwendungen sind daher nach der Rechtsprechung nur offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RIS-Justiz RL0000133; vgl auch RW0000471, RW0000817, RW0000947, RG0000064 sowie OLG Wien 11 R 98/19s).