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Dokument-ID: 1202428
2.2 Ersatz für notwendige und zweckmäßige Prozesshandlungen
Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach einem objektiven Maßstab und aus der Sicht ex ante. Subjektive Befürchtungen, persönliche Wünsche oder Erfordernisse der Partei bleiben außer Betracht. Das Gericht entscheidet ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nach seinem „von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen“ (Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 ZPO Rz 20 [Stand 09.10.2023, rdb.at]).