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Nikolaus Sauerschnig - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Honorarstreitigkeiten und ihre Beilegung

Früher oder später sieht sich nahezu jeder Rechtsanwalt mit einer Honorarstreitigkeit konfrontiert – sei es wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Höhe des Entgelts, mangelnder Transparenz bei der Abrechnung und/oder enttäuschter Erwartungen auf Mandantenseite. Solche Konflikte entstehen oft nicht aus bösem Willen, sondern aus Missverständnissen, fehlender Kommunikation oder Unsicherheit über die rechtlichen Grundlagen der Honorarvereinbarung. Umso wichtiger ist es daher, sich mit den Themen der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbelegung auseinanderzusetzen, um im Bedarfsfall effizient und rechtssicher reagieren zu können.

Kostenüberprüfung und Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer

Einleitung

Sofern ein Mandant die Richtigkeit des in Rechnung gestellten Honorars bestreitet, bestehen mehrere Möglichkeiten, diese Streitigkeit beizulegen:

Zunächst haben sowohl der honorarlegende Rechtsanwalt als auch der Mandant das Recht, den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzurufen, um ein Kostenprüfungsverfahren und/oder ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Daneben steht die Alternative zur Verfügung, die ordentlichen Gerichte im Klagsweg anzurufen, um dort eine Klärung der Streitigkeit herbeizuführen. Gleich vorweg: die erwähnten Verfahren der Rechtsanwaltskammern stellen kein zwingendes Instrument dar. Es kann daher sofort der Weg über die ordentlichen Gerichte gewählt werden, ohne zuvor eine Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer zu versuchen.

Hinweis:

Der Mandant kann eine nach Annahme der (mangelhaften) Leistung erfolgte Zahlung – ungeachtet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht nach § 1431 ABGB kondizieren, weil die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund einer aufrechten Vertragsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfolgt (vgl OGH 17 Ob 20/25b).

Kostenüberprüfungsverfahren

Gem § 28 Abs 1 lit f RAO können der Rechtsanwalt und/oder sein Mandant einen Antrag auf Einleitung eines Kostenprüfungsverfahrens an den Ausschuss der jeweiligen Rechtsanwaltskammer stellen, das auf die Einholung eines Gutachtens zur Angemessenheit des Honorars gerichtet ist. Zwingende Voraussetzung für die Einleitung dieses Verfahrens ist, dass

  • auch derjenige, der dem Antrag nicht gestellt hat, der Kostenprüfung zustimmt;
  • das Honorar vom Mandanten nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt wurde;
  • kein Gerichtsverfahren über den gegenständlichen Honoraranspruch anhängig ist (Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 24).

Im Gutachten befasst sich der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer umfassend mit allen Fragen der Honorarabrechnung. So prüft der Ausschuss etwa, ob die richtige Bemessungsgrundlage bzw die richtigen Tarifansätze gewählt wurden, der Erfolgszuschlag gerechtfertigt war oder die Leistungen des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung offenkundig nicht notwendig waren. Nicht Gegenstand des Kostenprüfungsverfahren ist aber, ob der Rechtsanwalt ordnungsgemäß seine Leistungen erbracht hat oder allenfalls Beratungsfehler vorliegen, dies muss von den ordentlichen Gerichten geklärt werden (Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 24).

Die anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch darauf, die Kostenabrechnung geheim zu halten: Aus dieser können Schlüsse auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Mandanten gezogen werden. Eine Auskunft gegenüber Dritten ist grundsätzlich aus standesrechtlichen Gründen untersagt. Nur für den Fall, dass der Mandant den RA von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet, kann der Ausschuss die Kostennote überprüfen (Kosten-ABC, Leitfaden des AK Honorarrecht idF 11.09.2025, Seite 4 und 5).

Im Kostenprüfungsverfahren hat der Rechtsanwalt insbesondere die Möglichkeit – was in der Regel auch empfehlenswert ist –, Unterlagen (= den Handakt) zur Verfügung zu stellen.

Das Gutachten des Ausschusses ist nicht bindend. Es können daher dennoch die ordentlichen Gerichte zur (finalen) Klärung der Honorarstreitigkeit angerufen werden.

Praxistipp:

Der Vorteil des Kostenprüfungsverfahrens – gleiches gilt für das Schlichtungsverfahren – besteht darin, dass Honorarstreitigkeiten oftmals schneller und kostengünstiger geklärt werden können als in einem Zivilverfahren (Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 24).

Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer

Als zweite Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung der Honorarstreitigkeit kann auch ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer beantragt werden. Die Voraussetzungen sind dieselben wie zum Kostenüberprüfungsverfahren (= Zustimmung der anderen Partei, keine Zahlung des Honorars und keine Streitanhängigkeit, siehe dazu oben ausführlich).

Im Schlichtungsverfahren erfolgt keine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem anwaltlichen Honorar, sondern es findet durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ein Schlichtungsversuch im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung statt (§§ 28 Abs 1 lit f RAO iVm 19 RAO).

Honorarprozess vor den ordentlichen Gerichten (gerichtliche Streitbeilegung)

Sollte es durch die Anrufung der erwähnten außergerichtlichen Streitbeilegungsinstrumente der Rechtsanwaltskammern zu keiner Lösung kommen bzw sollte eine solche Form der Streitbeilegung nicht gewünscht sein, bleibt nur die Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen eines Zivilverfahrens.

In diesem Honorarprozess muss der Rechtsanwalt auf die Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber seinem Mandanten achten (§ 9 Abs 2 RAO). Der Rechtsanwalt darf lediglich jene Angaben machen, welche zur begründeten Geltendmachung seiner Honorarforderung unbedingt notwendig sind (OGH 10 Ob 91/00f), muss den Mandanten aber weiterhin vor etwaigen Nachteilen schützen (zB: Einleitung eines Strafverfahrens) (OBDK Bkd 92/89; Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 24 f).

Das Gericht entscheidet über die Angemessenheit der Honorarforderung grundsätzlich mithilfe eines Sachverständigen, der zumeist Mitglied des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ist (OBDK Bkd 65/80 = AnwBl 1982/1606; Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 25).

Praxistipp:

Dokumentation ist alles! Grundsätzlich sollte es ohnehin vorausgesetzt werden können, aber es kann nicht oft genug gesagt werden: sowohl die Honorarvereinbarung als auch die auf deren Basis erbrachten Leistungen und Abrechnungen sollten umfassend dokumentiert werden. Die (mangelnde) Dokumentation kann gerade im Streitfall entscheidend sein!

Zurückbehaltungs- und Pfandrecht des Rechtsanwalts

Zur Sicherung seines Honoraranspruchs hat der Rechtsanwalt ein Zurückbehaltungsrecht an den für den Mandanten eingegangenen Geldern (§ 19 RAO) und ein Pfandrecht am Kostenersatzanspruch (§ 19a RAO).

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 19 RAO besteht ausschließlich an Geldern, die für den Mandanten eingelangt sind, nicht jedoch an Geldern für Dritte oder an Gegenständen (zB: Edelsteinen (OBDK Bkd 21/87). Zudem darf der Honoraranspruch nicht aus anderen bereits eingelangten Geldern, etwa dem erlegten Kostenvorschuss, gedeckt sein. Das Zurückbehaltungsrecht setzt aber ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis voraus (Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 19).

Für den Fall, dass ein Mandant die Richtigkeit und Höhe des Honorars bestreitet sollte, trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, die iSd § 19 RAO einbehaltenden Gelder unverzüglich an den Mandanten auszufolgen oder nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen (§ 19 Abs 3 RAO). Der Rechtsanwalt erwirbt hierbei aber gem § 19 Abs 4 RAO ein gesetzliches Pfandrecht am hinterlegten Betrag.

Weiters hat der Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht am Kostenersatzanspruch seines Mandanten gegen den Prozessgegner. Dieser entsteht mit Rechtskraft der Kostenentscheidung durch ein Gericht bzw eine Behörde. Bei außergerichtlichen Vereinbarungen (zB: Vergleich, Anerkenntnis) besteht ein solches Pfandrecht jedoch nicht (OGH 5 Ob 515/77; Ruprecht/Ziehensack, Kostenrecht für Rechtsanwälte3, LexisNexis, S 20).

Entfall des Honorarspruchs

Erbringt der Rechtsanwalt wertlose oder überflüssige Leistungen, entfällt sein diesbezüglicher Honoraranspruch. Dies ist etwa der Fall, wenn der Rechtsanwalt falsche Auskünfte gibt, unzulässige oder verspätete Rechtsmittel einbringt, aussichtslose Prozesshandlungen vornimmt (OGH 1 Ob 23/89 = AnwBl 1990/3468) oder prozesswesentliche Weisungen des Mandanten – vorausgesetzt diese sind nicht gesetz-, vertrags- oder sittenwidrig – nicht befolgt (OGH 4 Ob 83/02p). Die Beweislast für die Wertlosigkeit der Leistung trifft den Mandanten, ebenso für die etwaigen negativen Auswirkungen von weisungswidrigem Verhalten bzw der Erteilung falscher Auskünfte auf den Prozessausgang.

Schließlich besteht auch kein Honoraranspruch für Leistungen des Rechtsanwalts, die zur Behebung seiner Fehler notwendig waren, etwa die Kosten eines erfolglosen Wiedereinsetzungsantrags für eine von ihm zu vertretende versäumte Frist (OBDK Bkd 98/90 = AnwBl 1992/115).