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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Arbeitsrechtssachen

Honorar in Arbeitsrechtssachen

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar richtet sich bei Entgeltstreitigkeiten nach der Höhe des eingeklagten Geldbetrages. Bei Feststellungsklagen ist eine Bewertung vorzunehmen. Erfolgt keine Bewertung, beträgt der Zweifelsstreitwert gem § 17 GGG bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten EUR 1.500,–.

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