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Dokument-ID: 1202323
1.4 Streitgenossenzuschlag
Rechtsgrundlage und Begriff
Der Streitgenossenzuschlag ist eine Erhöhung des Honorars für Rechtsanwälte, wenn diese mehrere Personen gemeinsam vertreten oder gegen mehrere Gegner auftreten müssen. Gem § 15 RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) erhöht sich das Honorar, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder gegen mehrere Gegner auftritt.