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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Streitwert)

Die Bemessungsgrundlage, die eine notwendige Basis für die Anwendung einer bestimmten Tarifpost ist, bestimmt sich

  • im Zivilprozess nach dem Wert des Streitgegenstandes (Hauptforderung), 
  • im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13 RATG), 
  • im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren und 
  • im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes (§ 3 RATG).

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