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Dokument-ID: 1236719
2.2 Sozialrechtssachen
Honorar in Sozialrechtssachen
Wenn die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistung (zB Versehrtenrente) zum Gegenstand hat, wird bei der Festsetzung des Honoraranspruches, der als Kostenersatz begehrt werden kann, von einem pauschalen Streitwert von EUR 3.600,– ausgegangen (§ 77 ASGG).