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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Zeithonorar, Stundensatz

Allgemeines

Beim Zeithonorar erfolgt die Abrechnung nach aufgewendeter Zeit mit festgelegtem Stundensatz; dieser wird häufig gestaffelt nach Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsanwärter:innen und sonstigen Kanzleibediensteten geregelt. Eine "Taktung", also die Vereinbarung, dass schon für jede auch nur begonnene, in der Vereinbarung festgelegte Zeiteinheit der für diese Zeiteinheit anteilige Stundensatz entrichtet werden muss, ist an sich zulässig, sofern die gewählte Zeiteinheit von ihrer Dauer her nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, welches im Ergebnis zu einer sittenwidrigen Honorarhöhe führen würde. Wenn bspw eine Taktung von 30 Minuten vereinbart wäre, hätte dies zur Folge, dass bei Leistungen, welche nur ein paar Minuten in Anspruch genommen haben, der halbe Stundensatz zu entrichten wäre, was wohl eine Kontrolle in Richtung Sittenwidrigkeit zur Folge hätte (AnwBl 2013, 702: Honorarvereinbarung [RA Dr. Michael Kutis]).

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