Neu
Dokument-ID: 1273327
1.6 Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe
Materiellrechtliche Einordnung
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über Eheschließung, Ehescheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe erfolgt im außerstreitigen Verfahren; einschlägig sind unionsrechtliche Instrumente bzw staatsvertragliche und nationale Anerkennungsvorschriften. Ziel ist die Herstellung der Registerklarheit und die einheitliche Statusbeurteilung. Die zuständigkeitsrechtlichen Grundlagen finden sich in § 114a JN, der für die örtliche Zuständigkeit auf § 76 Abs 1 JN verweist.