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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6 Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

Materiellrechtliche Einordnung

Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über Eheschließung, Ehescheidung oder Nichtigerklärung einer Ehe erfolgt im außerstreitigen Verfahren; einschlägig sind unionsrechtliche Instrumente bzw staatsvertragliche und nationale Anerkennungsvorschriften. Ziel ist die Herstellung der Registerklarheit und die einheitliche Statusbeurteilung. Die zuständigkeitsrechtlichen Grundlagen finden sich in § 114a JN, der für die örtliche Zuständigkeit auf § 76 Abs 1 JN verweist.

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