Neu
Dokument-ID: 1236718
4 Zinsen auf Kosten
Werden in einem Titel Kosten zuerkannt und nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet.