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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8 Einvernehmliche Scheidung

Materiellrechtliche Einordnung

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG setzt unheilbare Zerrüttung der Ehe, eine mindestens sechsmonatige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und eine umfassende Einigung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen (insb Obsorge und Kontaktrecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) voraus. Es handelt sich um ein typisches familienrechtliches Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht mit starkem Konsens- und Vergleichsbezug

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