1.8 Einvernehmliche Scheidung
Materiellrechtliche Einordnung
Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG setzt unheilbare Zerrüttung der Ehe, eine mindestens sechsmonatige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft und eine umfassende Einigung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen (insb Obsorge und Kontaktrecht, Kindes- und Ehegattenunterhalt, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) voraus. Es handelt sich um ein typisches familienrechtliches Außerstreitverfahren vor dem Bezirksgericht mit starkem Konsens- und Vergleichsbezug