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Dokument-ID: 436730
2.1.2 Anforderungen an Flucht- und Rettungswege gem OIB-Richtlinie 2
Begriffsbestimmung
Fluchtwege ermöglichen den Benützern von Bauwerken im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien – in der Regel eine Verkehrsfläche.