6.8.8 Arbeiten auf einem Dach ohne Absturzsicherung
Sachverhalt
Beispiel: Verwaltungsgerichtshof vom 5.8.2009, Geschäftszahl: 2008/02/0128
Mit Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde wurde die handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH nach den Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und der Bauarbeiterschutzverordnung (BauVO) bestraft, weil auf einer von ihr betriebenen Baustelle ein Arbeitnehmer mit Arbeiten auf der ungesicherten Dachfläche eines Flachdaches beschäftigt gewesen sei, obwohl Absturzgefahr vom Dach (Absturzhöhe circa 12 m) bestanden habe. Trotz dieser Absturzgefahr waren weder Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder andere Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen und der Arbeitnehmer habe sich auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert.
Konsequenz:
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde der Strafbescheid bestätigt.