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Dokument-ID: 1074011
4.4 Blitzschutz – Erweiterungen und Änderungen an bestehenden Anlagen
Allgemein gilt für bestehende elektrische Anlagen laut Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), dass jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften anzuwenden sind, die zur Zeit ihrer Errichtung in Kraft waren. Bei wesentlichen Änderungen oder wesentlichen Erweiterungen sind hingegen die bei Ausführungsbeginn geltenden Bestimmungen einzuhalten bzw können die Übergangsbestimmungen des ETG 1992 sinngemäß angewendet werden.