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Dokument-ID: 436721
2.1.4 Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Bauwerke
Erfordernis brandabschnittsbildender Wände
Durch die Ausgestaltung von Außenwänden bei Unterschreitung bestimmter Abstände soll die Gefährdung gegenüberliegender Gebäude durch Wärmestrahlung im Brandfall verringert werden.