2.1.3 Verhinderung von Feuer- und Rauchausbreitung, Brandbekämpfung
Brandabschnitte
Um die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb von Bauwerken auf eine akzeptable Fläche zu begrenzen, wird die höchstzulässige Netto-Grundfläche von Brandabschnitten festgelegt. Die Längsausdehnung eines Brandabschnitts darf in allen Fällen maximal 60 m betragen. Bei Wohnnutzung gibt es darüber hinaus seit der Novelle 2015 keine weiteren Vorgaben. Bei Büronutzung bzw büroähnlicher Nutzung ist eine Netto-Grundfläche pro Brandabschnitt von höchstens 1.600 m² zulässig. Für alle anderen Nutzungen, für welche die OIB-Richtlinie 2 keine gesonderten Bestimmungen vorsieht, liegt diese maximale Fläche bei 1.200 m². Außer bei Wohnnutzung darf sich ein Brandabschnitt über nicht mehr als vier oberirdische Geschoße erstrecken. Aufgrund der erschwerten Einsatzbedingungen für die Feuerwehr in unterirdischen Geschoßen wird hier die Brandabschnittsfläche auf maximal 800 m² beschränkt. Brandabschnitte sind durch brandabschnittsbildende Bauteile (zB Wände, Decken) gegeneinander abzugrenzen.