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Dokument-ID: 248631
1.1.2 Außerbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen
Laut TRVB O 119 „Betrieblicher Brandschutz, Organisation“, Pkt 4.6.6 ist die Dauer der Außerbetriebnahme von Brandschutzeinrichtungen so kurz wie möglich zu halten. Es sollen keinesfalls mehrere Brandschutzanlagen gleichzeitig abgeschaltet werden, es sei denn, „unumgängliche Gründe“ sprechen dafür.