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Gründungsprüfung AG

Grundsätzlich sieht § 25 AktG vor, dass der Hergang der Gründung der AG von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats geprüft wird. Wenn die Gründer der AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt werden oder eine Gründung mit Sacheinlagen oder -übernahmen vorliegt, sieht § 25 Abs 2 AktG vor, dass die Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer vorgenommen wird. Der Gründungsprüfer muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Da dieser vom Gericht bestellt wird, müssen die Gründer ihren diesbezüglichen Antrag an das zuständige Gericht richten.