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Praxiswissen
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                                                Prüfung der Anmeldung durch das FirmenbuchgerichtDie formelle Prüfung des Eintragungsgesuches umfasst mehrere Punkte, welche Sie in diesem Beitrag aufgelistet finden.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 338652
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                                                Das VerbesserungsverfahrenIm Falle, dass eine Firmenbuchanmeldung unvollständig bzw mit einem sonstigen behebbaren Mangel behaftet ist, hat das Firmenbuchgericht dem Antragsteller die Verbesserung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 338783
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                                                Verständigung von BeteiligtenGem § 18 FBG ist im Falle, dass durch eine Verfügung des Firmenbuchgerichtes in die Rechte eines materiell Beteiligten eingegriffen werden soll, dieser Betroffene vom beabsichtigten Eingriff – vorher – zu verständigen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339192
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                                                Mündliche VerhandlungFalls das Außerstreitgesetz nichts Gegenteiliges vorsieht, kann auch im Firmenbuchverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 631093
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                                                Befassung der InteressensvertretungenGem § 14 FBG haben die Entscheidungsorgane der Firmenbuchgerichte die Möglichkeit, in Zweifelsfällen und zur Vermeidung von unrichtigen Firmenbucheintragungen die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen um Stellungnahme zu ersuchen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339198
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                                                Unterbrechung des EintragungsverfahrensIm Eintragungsverfahren zum Firmenbuch kann es sowohl basierend auf § 25 AußStrG (das Verfahren wird automatisch unterbrochen) als auch § 19 FBG (das Firmenbuchgericht unterbricht anlassbezogen) zu Unterbrechungen kommen.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339200
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                                                Ruhen und Innehalten des VerfahrensDas Außerstreitgesetz regelt gemäß §§ 28 und 29 AußStrG das Ruhen beziehungsweise Innehalten des Verfahrens, was nur im sogenannten "kontradiktorischen streitigen Außerstreitverfahren" zu Anwendung gelangt.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339207
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                                                Firmenbuchverfahren: MitteilungspflichtenDie Mitteilungspflicht an das Firmenbuchgericht gilt gem § 13 Abs 1 FBG ua für Gerichte, Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften, zuständige gesetzliche Interessensvertretungen sowie – in bestimmten Fällen – den Revisionsverband und die Notare.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339195
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                                                Zurückziehen des AntragesDie Rückziehung von Anträgen ist gemäß § 11 AußStrG bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz stets möglich, dies gilt jedoch nicht für das Firmenbuchverfahren.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339209
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                                                FristsetzungsantragDer Fristsetzungsantrag dient zur Beschleunigung des jeweiligen Eintragungsverfahrens gemäß § 91 GOG, ist jedoch ein im Firmenbuchverfahren selten vorkommendes Rechtsinstrument.Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 339211

 
    