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                                                Grundsätzliches zur GesbRIn diesem Fachbeitrag findet man grundsätzliche Informationen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie Legaldefinition, Charakteristika sowie derzeitige Reformbestrebungen.Georg Prchlik - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 724480
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                                                Die GesbR als „Mutter der Gesellschaften“Die GesbR wird im ABGB als „Urform“ der Gesellschaft behandelt, welche entsteht sobald, zwei oder mehrere Personen einen Vertrag abschließen um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 693203
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                                                Abschluss des GesellschaftsvertragesFür den Abschluss des Gesellschaftsvertrages liegen keine Formvorschriften vor. Entwickelt sich eine Miteigentumsgemeinschaft zur GesbR, ist allerdings eine ausdrückliche Vereinbarung notwendig.Georg Prchlik - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 693206
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                                                Rechtsnatur der GesbRDie GesbR ist nach herrschender Lehre und Judikatur nicht rechtsfähig, was unter anderem Auswirkungen auf Eigentum, Grundbuch und Patentregister hat.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 693208
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                                                Möglicher Gesellschaftszweck der GesbRDie GesbR kann jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben, typische Anwendungsbereiche sind allerdings Arbeitsgemeinschaften, Kreditkonsortien oder Syndikate.Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 693221
 
    