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Gesellschafterbeschluss GmbH

Gesellschafterbeschlüsse können in der Generalversammlung oder sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag dies nicht für den Beschlussgegenstand oder generell ausschließt auch außerhalb dieser getroffen werden. Beschlüsse außerhalb der Generalversammlung wie etwa ein Umlaufbeschluss sind nach § 34 GmbH nur wirksam, wenn sie entweder einstimmig zustande kommen oder alle Gesellschafter mit der schriftlichen Beschlussfassung außerhalb der Generalversammlung einverstanden sind.