Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Leitsätze
-
Zur Abberufung eines Geschäftsführers einer personalistischen GmbH
Die Abberufung eines Geschäftsführers kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. In einer personalistischen Kapitalgesellschaft ist zwar auf persönliche Umstände Bedacht zu nehmen, allerdings stellen Animositäten und Familienstreitigkeiten regelmäßig keinen wichtigen Grund dar. Setzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer familiär geprägten GmbH jedoch ein geschäftsschädigendes Verhalten, kann er nach den Grundsätzen des § 16 Abs 2 GmbH iVm § 117 Abs 1 und § 127 UGB abberufen werden.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 191/25v | OGH vom 18.03.2026 | Dokument-ID: 1273247 -
Anfechtung von Änderungen der Stiftungsurkunde durch Unterhaltsgläubiger
Das Anfechtungsrecht nach den §§ 438 ff EO ist strukturell nicht auf eine bloße Rechtsgestaltung oder Feststellung gerichtet. Ein Begehren, die zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner gesetzte Rechtshandlung gegenüber dem Kläger als unwirksam zu erklären, ist unzulässig, weil das Gesetz keinen Raum für eine isolierte Feststellung der Unwirksamkeit lässt. Eine solche Klageform erfüllt weder die gesetzlichen Inhaltserfordernisse der Anfechtung noch ist sie geeignet, die Anfechtungsfrist zu wahren.
Die Anfechtungsklage muss zwingend auf Leistung bzw Duldung gerichtet sein: Die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung wirkt dabei nicht allgemein, sondern nur relativ zugunsten des anfechtenden Gläubigers und dient lediglich als Vorfrage für die Durchsetzung seines Exekutionszugriffs. In diesem System ist die Unwirksamkeit nicht selbstständig feststellungsfähig und darf daher weder zum Hauptgegenstand eines Feststellungsbegehrens noch eines Rechtsgestaltungsbegehrens gemacht werden.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 17 Ob19/25f | OGH vom 25.02.2026 | Dokument-ID: 1268120 -
Rechtliches Interesse an Feststellung der Wirksamkeit/Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen der Stiftungserklärung
Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist nur dann zu bejahen, wenn die Privatstiftung als unmittelbar betroffene Rechtsträgerin selbst Partei des Feststellungsverfahrens ist. Ohne Einbindung der Stiftung kann ein Urteil keine verbindliche Klärung herbeiführen, weil es ihr gegenüber keine Rechtskraftwirkung entfaltet.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | 17 Ob 13/25y | OGH vom 15.12.2025 | Dokument-ID: 1268119 -
Zur Kapitalerhöhung in einer GmbH und Übernahmserklärung eines Dritten
Die Übernahme stellt im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt dar und muss ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig. Erklärt daher der im Gesellschafterbeschluss auf Erhöhung des Stammkapitals namentlich genannte und zur Übernahme zugelassene Dritte in seiner Übernahmserklärung neben der Übernahme der Anteile nicht auch den Beitritt zur Gesellschaft, liegt kein wirksamer Übernahmsvertrag vor.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 141/25s | OGH vom 26.11.2025 | Dokument-ID: 1261301 -
Zur Rechtzeitigkeit der Entlassung von Vorstandsmitgliedern einer AG
Trotz des für Entlassungen geltenden Unverzüglichkeitsgrundsatzes sind dem Arbeitgeber angemessene Fristen für die Einholung von Rechtsauskünften und für die Aufklärung des Sachverhalts zu gewähren. Das gilt auch für den Aufsichtsrat einer AG, der über die Entlassung eines Vorstandsmitglieds zu entscheiden hat und dessen Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen. Bei Prüfung der Unverzüglichkeit ist maßgeblich, wann der Entlassungsgrund dem Aufsichtsrat bekannt wurde.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 124/25s | OGH vom 16.10.2025 | Dokument-ID: 1253120 -
Zu den Zwangsstrafen nach § 283 UGB
Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind unionrechtskonform und stellen keine Strafen iSd Art 6 EMRK und des Art 92 B-VG dar. Können bei der Ausmessung der Strafe aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale iSd § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen und die Strafe danach zu bemessen. Die Strafe darf nicht zu niedrig angesetzt sein.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 173/24w | OGH vom 13.08.2025 | Dokument-ID: 1240283 -
Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG
Ein Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG ist nur zu bestellen, um ein Vertretungsdefizit zu beseitigen, nicht, um Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. Zweck des § 15a GmbHG ist es, die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind; ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 6/25p | OGH vom 13.08.2025 | Dokument-ID: 1240282 -
Höchstpersönliche Einkünfte einer Anwältin als Stiftungsvorständin
Die Honorare aus der Tätigkeit als Stiftungsvorständin sind aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der GmbH, sondern unmittelbar der Gesellschafterin persönlich steuerlich zuzurechnen.Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz | RV/7104138/2024 | BFG vom 12.05.2025 | Dokument-ID: 1268117 -
Zur Haftung des Sacheinlagenprüfers
Für die Haftung des Sacheinlagenprüfers (§ 25 AktG) bedarf es keines Nachweises eines durch die Prüfung verursachten Schadens oder einer Kausalität zwischen der Fehlbewertung der Sacheinlage und ihrem tatsächlichen Wert. Der unrichtige Prüfbericht führt dazu, dass ein Stammkapital in bestimmter Höhe eingetragen wird, obwohl dieser Wert der Gesellschaft nicht zugekommen ist. Für die der Gesellschaft fehlende Differenz zwischen bestätigtem und tatsächlichem Wert der Einlage haftet der Prüfer.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 214/24z | OGH vom 30.04.2025 | Dokument-ID: 1203765 -
Die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine Außenhaftung ist aber bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei strafbaren Handlungen, bei der schuldhaften Verletzung von Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in absolut geschützte Rechte möglich. Die Außenhaftung setzt stets die Verletzung eigener und nicht nur der die Gesellschaft treffenden Pflichten voraus.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 53/25p | OGH vom 29.04.2025 | Dokument-ID: 1203764
