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Auflösung OG

Bei bestimmten in § 131 UGB teilweise zwingend vorgegebenen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gründen wird die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschafter können bei Vorliegen eines dieser Gründe einen Fortsetzungsbeschluss fassen, wenn sie die Auflösung umgehen möchten.