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Organe und Betrieb
Zwingend haben die Vereinsstatuten ein Organ zur gemeinsmanen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) und ein Organ für die Geschäftsführung und Vertretung (Leitungsorgan) vorzusehen. Rechnungsprüfer müssen bestellt, ein Aufsichtsorgan kann eingerichtet werden.
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                                                Organe nach dem VereinsgesetzJeder Verein muss in seinen Statuten ein Leitungsorgan, ein Aufsichtsorgan, einen Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer vorsehen.Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622768
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                                                Verein: Geschäftsführung und VertretungGrundsätzlich ist nach § 6 VerG 2002 Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hierfür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622786
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                                                LeitungsorganInformierung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622830
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                                                Verein: Anfechtung von BeschlüssenGesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse können binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden.Iman Torabia - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622790
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                                                Verein: Rechnungsprüfer und AbschlussprüferIn diesem Beitrag wird auf die Aufgabenbereiche der Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer eingegangen.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622832
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                                                Kann auf Ersatzansprüche des Vereins verzichtet werden?Ein Verzicht auf Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam.Iman Torabia | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 622836
 
    